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Wie ist der Ablauf einer Scheidung? Wie Sie Ihre Scheidung ohne Anwalt vorbereiten und einreichen

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Scheidung ohne Anwalt einreichen und durchführen können. Ausserdem werden die häufigsten administrativen Fragen von Ehepaaren in der Trennungs- und Scheidungsphase beantwortet: Welche Unterlagen benötige ich für die Scheidung und woher bekomme ich diese? An welches Gericht muss ich mich bei einer Scheidung wenden?  Wie lange dauert meine Scheidung? Wie hoch sind die Scheidungskosten? An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe brauche?

Scheidung auf gemeinsames Begehren oder auf Klage?

Der Gesetzgeber hat zwei Möglichkeiten für eine Scheidung in der Schweiz geschaffen. Die erste und auch am häufigsten gewählte Möglichkeit ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Bei dieser Variante reichen die Eheleute ein gemeinsam unterschriebenes Scheidungsgesuch beim zuständigen Gericht ein. Die zweite Möglichkeit ist die Scheidung auf Klage, welche im Normalfall nach einem zweijährigen Getrenntleben beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Scheidung auf Klage nur möglich, wenn die Fortführung der Ehe für die betroffene Person unzumutbar ist, wie zum Beispiel bei akuter Gewalt in der Beziehung, schweren Persönlichkeitsverletzungen, Heiratsschwindel oder zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz. Der Gesetzgeber hat die Schwelle zur Scheidung auf Klage bewusst hoch angesetzt, um die Parteien anzuregen, sich mit Ihrem Konflikt auseinanderzusetzen und damit eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren zu fördern. Im Folgenden wird die Scheidung auf gemeinsames Begehren beschrieben.

Tipp: Bei einer Scheidung auf Klage sollte immer ein professioneller Rechtsvertreter die Prozessführung übernehmen.

Da in diesem Artikel die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Möglichkeit näher erklärt werden soll, wird auf die Möglichkeit der Scheidung auf Klage hier nicht eingegangen.

Welche Dokumente brauche ich für die Scheidung?

Auch bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren müssen die Scheidungsfolgen geregelt werden. Dazu gehört beispielsweise die Auflösung des Güterstands, die Teilung der beruflichen Vorsorge, der Umgang mit dem bestehenden Hausrat, die Zuteilung der ehelichen Wohnung bzw. des Hauses sowie bei gemeinsamen, minderjährigen Kindern die Regelung des Sorgerechts bzw. der Obhut der Kinder. Hierzu reichen die Eheleute neben dem Scheidungsgesuch auch sogenannte Scheidungskonventionen ein. Scheidungskonventionen sind schriftlich vereinbarte Abmachungen über die zuvor genannten Punkte. Sind sich die Eheleute über alle Punkte einig geworden, spricht man von vollständigen Scheidungskonventionen. Diese wird vom Gericht dann geprüft. Sind die eingereichten Konventionen vollständig und ausgewogen, sprich keiner der Eheleute hat einen offensichtlichen Vor- bzw. Nachteil, kann das Gericht die Konventionen genehmigen. Sind sich die Eheleute nicht in allen Punkten einig, spricht man von einer Teileinigung. Auch bei einer Teileinigung können die Eheleute eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beim Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet dann in den noch offenen Punkten. Um selbst die zu regelnden Folgen zu erarbeiten oder durch das Gericht festlegen zu lassen, benötigt es diverse Dokumente, die im Folgenden aufgezählt werden:

Notwendige Dokumente bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren

1. Familienausweis

Der Familienausweis ist ein Dokument, dass die Eheleute und allenfalls die Kinder mit Geburtsdatum aufführt. Es kann bei der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde bezogen werden. Viele Gemeinden bieten auch die Möglichkeit, den Familienausweis direkt online zu bestellen.

Link: Familienausweis bestellen Stadt Winterthur

Link: Familienausweis bestellen Stadt Zürich

Der Familienausweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens höchstens drei Monate alt sein. Es empfiehlt sich daher, diesen erst zu beziehen, wenn die wesentlichen Punkte im Rahmen der Erarbeitung der Scheidungskonventionen geregelt sind.

2. Steuererklärung

Um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute zu dokumentieren, verlangt das Gericht eine Kopie der Steuererklärung, mindestens über die letzten zwei Jahre. Dabei wird die vollständige Steuererklärung, also alle Hauptblätter und alle Hilfsblätter, verlangt. Falls Sie Ihre Steuerunterlagen nicht mehr griffbereit haben, können Sie eine Kopie der eingereichten Steuerformulare sowie alle mit der Steuererklärung eingereichten Belege beim zuständigen Gemeindesteueramt anfordern. Beachten Sie jedoch, dass die Steuerämter dafür eine Gebühr verrechnen können.

3. Pensionskassenbestätigung

Bei einer Scheidung muss auch über die Aufteilung der Vorsorgeguthaben entschieden werden. Dazu müssen die Pensionskassen der Eheleute eine Bestätigung über die Höhe der Vorsorgegelder sowie eine Bestätigung zur Durchführbarkeit der Teilung ausstellen. Dazu gehört auch die Dokumentation von allfälligen Vorbezügen oder Barauszahlungen. Als Stichtag für die Berechnung gilt der Tag, an dem das Scheidungsbegehren beim Gericht hängig wird. Eine provisorische Berechnung zu einem bestimmten Stichtag, kann zur Erarbeitung der Konventionen in der Regel vorab von der Pensionskasse bezogen werden. Sollten die Eheleute im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsgesuchs Ihre Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto haben, gilt das zuvor Gesagte analog.

4. Eheliche Wohnung oder Haus

Falls die Eheleute Eigentümer einer Liegenschaft sind, gehört ein aktueller Grundbuchauszug zu den einzureichenden Unterlagen. Einen Grundbuchauszug können Sie im Kanton Zürich beim zuständigen Grundbuch über die Webseite der Notariate des Kantons Zürich online bestellen.

Link: Grundbuchauszug Kanton Zürich online bestellen

Falls die eheliche Wohnung oder das Haus zur Miete ist, genügt eine Kopie des aktuellen Mietvertrags.

5. Belege zur Unterhaltsregelegung

Sofern im Rahmen der Scheidung auch minderjährige Kinder oder Kinder in Erstausbildung betroffen sind, muss der Unterhalt zwischen den Eheleuten geregelt werden. Gleiches gilt auch, wenn einer der Eheleute vom anderen einen nachehelichen Unterhalt verlangt. Folgende Unterlagen dienen dabei als Berechnungsgrundlage:

  • Lohnausweis bzw. Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate (für Selbständigerwerbende ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bei einfacher Buchführung bzw. eine Bilanz und Erfolgsrechnung bei kaufmännischer Buchführung inklusive Privatbezüge mindestens über die letzten drei Jahre beizulegen).
  • Ausweise über Einkünfte aus Nebenerwerb (insbesondere die Abrechnungsbestätigungen der Ausgleichskasse für eine Erwerbstätigkeit mit Quellensteuer)
  • Ausweise über Renteneinkommen (AHV, IV, ALV, Pensionskassenrenten, SUVA- oder KTG-Taggelder etc.).
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Steuerrechnungen der letzten zwei Jahre
  • Belege über Hauskosten (bei Miete: Heizkostenabrechnung und Mietzinsanpassungen, bei Eigentum: Hypothekarzins, Unterhalts- und Betriebskosten)
  • Belege für Fremdbetreuungskosten der Kinder (Krippe, Hort, Mittagstisch usw.)
  • Kopie der Police der aktuellen Krankenkassenprämien
  • Kopie der Police bzw. Rechnung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Telefon- & SERAFE Rechnungen
  • Quittungen für Berufsauslagen (Fahrten zum Arbeitsplatz, Verpflegungskosten etc.)
  • Rechnungen für Lebensversicherungsprämien
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen

Das Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht einreichen

Sie haben die wichtigsten Dokumente für Ihre Scheidung zusammengetragen. Nun müssen Sie das Scheidungsbegehren beim Gericht einreichen. Das Gesuch Ihrer Scheidung auf gemeinsames Begehren können Sie beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines der Eheleute einreichen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Gericht für Ihre Gemeinde zuständige ist, können Sie im Kanton Zürich die von den Zürchern Gerichten zur Verfügung gestellte Bezirks- und Gemeindeliste verwenden:

Link: Welches Bezirksgericht ist für meine Wohngemeinde zuständig?

Ihr Scheidungsbegehren können Sie entweder als Brief verfassen oder Sie benutzen das von den Zürchern Gerichten zur Verfügung gestellte Formular.

Link: Formular Scheidung auf gemeinsames Begehren

Darin machen Sie im wesentlichen Angaben zu den Personalien der Eheleute, können einen Rechtsvertreter ernennen oder falls notwendig, einen Dolmetscher bestellen. Ausserdem können Sie dort auswählen, ob Sie Ihr Scheidungsbegehren mit vollständigen Konventionen oder mit einer Teileinigung einreichen. Bei einer Teileinigung wird das Gericht dann ersucht, über die Nebenfolgen zu entscheiden, für die aussergerichtlich keine Einigung gefunden werden konnte.
Das Scheidungsbegehren, sprich der Brief oder das ausgefüllte Formular, muss von beiden Eheleuten datiert und unterschrieben werden. Anschliessend können Sie das Gesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen an das für Sie zuständige Bezirksgericht einreichen. Ihr Scheidungsgesuch ist nun beim Gericht rechtshängig. Das Gericht prüft Ihre Unterlagen. Falls noch Unklarheiten bestehen oder Dokumente fehlen, wird das Gericht Ihnen dies schriftlich mitteilen und Sie auffordern, die Unterlagen nachzureichen bzw. spätestens zum Verhandlungstermin mitzubringen.
Tipp: Um die Gerichtskosten tief zu halten, empfiehlt es sich, alle Unterlagen vor der Verhandlung vollständig einzureichen. Erstellen Sie auch ein Beilagenverzeichnis um die einzelnen Dokumente schneller zu finden.

Gerichtstermin & Urteil

Sobald alle Unterlagen vollständig sind, lädt das Gericht die Eheleute persönlich vor. Das bedeutet, dass Sie einen Termin beim Bezirksgericht vor Ort wahrnehmen müssen. Dies können Sie allein tun oder falls Sie einen Rechtsvertreter bestimmt haben, in dessen Begleitung. Die Eheleute werden vor Gericht gemeinsam und einzeln zum Scheidungsbegehren und den erarbeiteten Konventionen angehört. Anschliessend prüft das Gericht dann abschliessend, ob die vereinbarten Regelungen genehmigt werden können. Bei einer Scheidung mit minderjährigen Kindern kann ausserdem auch eine Anhörung der Kinder vor dem Richter stattfinden. Der Gerichtstermin selbst dauert bei einfachen Fällen, in denen im Rahmen der Vorprüfung bereits alle wesentlichen Fragen beantwortet wurden, unter zwei Stunden. Bei komplexen Fällen oder strittigen Punkten kann es auch mehrere Verhandlungstermine geben. Ein strittiges Verfahren kann schlimmstenfalls mehrere Jahre dauern. Die Gesamtdauer einer Scheidung hängt somit von der Komplexität und der Fähigkeit und der Bereitschaft der Eheleute ab, die regelungsbedürftigen Folgen der Scheidung einvernehmlich und so weit wie möglich aussergerichtlich zu lösen.

Scheidungskosten und finanzielle Unterstützung

Eine Scheidung kann sich je nach Situation aus verschiedenen Kosten zusammensetzen. Die Hauptkosten setzen sich aus den Gerichtskosten sowie bei rechtlicher Vertretung durch die Anwaltskosten jeder Partei zusammen. Unter gewissen Bedingungen kann es sein, dass Sie auch einen Teil oder die gesamten Anwaltskosten der anderen Partei mitübernehmen müssen. Daneben können noch weitere Kosten entstehen, z.B. für Auslagen vom Gericht, die durch Vorladungen oder Zustellungen entstehen oder Kosten, die für die Erbringung der Beweisführung entstehen. Im Kanton Zürich muss für eine Scheidung mindestens mit Gerichtskosten um 2'500.00 CHF gerechnet werden. Ein Anwalt kostet zwischen 220.00 CHF und 400.00 CHF pro Stunde. Alternativ besteht die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung mit einem Mediator. Ein Mediator kostet zwischen 200.00 CHF und 350.00 CHF pro Stunde. Der Vorteil eines Mediators ist, dass die Eheleute einen Mediator gemeinsam beauftragen anstatt zwei Anwälte. Ausserdem wird ein Grossteil des Gerichtsprozesses in die Mediation ausgelagert, was dazu führt, dass auch die Gerichtskosten tiefer ausfallen. Bei der Expertiva AG werden Sie durch einen fachkundigen und vom Schweizer Dachverband für Mediation anerkannten Mediator begleitet. Wenn Sie nicht über genügend finanzielle Mittel für die anstehenden Kosten verfügen, gibt es die Möglichkeit mit dem Scheidungsbegehren auch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Sollten Sie nicht genügend Einkommen und Vermögen haben, kann das Gericht die Kosten für den Prozess als auch für die rechtliche Vertretung oder auch eine angeordnete Mediation auf die Staatskasse nehmen. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass innerhalb von zehn Jahren geprüft wird, ob Sie in der Zwischenzeit finanziell in der Lage sind, die Kosten an die Staatskasse zurückzuerstatten.

Tipp: Eine Mediation ist im Normalfall günstiger. Darüber hinaus handeln die Parteien selbstbestimmt und unabhängig vom Gericht. Die gemeinsam erarbeitete Lösung wird von den Parteien besser akzeptiert. Sie übernehmen Verantwortung für Ihren Konflikt und sparen damit Geld, Zeit und Nerven.

Schnelle Hilfe bei Gewalt in Familien

Gewaltanwendung in Familien ist nicht tolerierbar. Rufen Sie bei akuter Gefahr sofort die Polizei unter der Notrufnummer 117 an. Die Polizei hat die Möglichkeit zum Schutz von gefährdeten Personen sogenannte Schutzmassnahmen zu erlassen. Dazu gehört die Wegweisung des Gefährdenden für bis zu vierzehn Tagen aus der ehelichen Wohnung sowie in besonders akuten Fällen die Inhaftierung für bis zu 24 Stunden. Einen ausführlichen Leitfaden zur häuslichen Gewalt und die möglichen Schutzmassnahmen vom Kanton Zürich finden Sie hier:

Link: Leitfaden Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt

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Wenn Sie familienrechtliche Fragen haben oder auch in bestimmten Konfliktsituationen nicht mehr weiterwissen, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Mediators.

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Ihr Ansprechpartner

Marius Schindler
Mediator SDM
Fachgebiete: Familienrecht, Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
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